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Satzung des "Heimatverein zu Püchau e.V."


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Förderverein führt den Namen "Heimatverein zu Püchau".

  2. Der Verein hat seinen Sitz im Schloß zu Püchau. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grimma eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendejahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist politisch neutral. Er dient gemeinnützigen Zwecken und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§ 12 der Satzung) soll das Vereinsvermögen der Gemeinde Machern zufallen. Diese stellt das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für Schloß, Park, Kirche und andere historisch wertvolle Objekte in Püchau zur Verfügung.

  5. Die Ziele des Vereins sind:

    1. Den Ort Püchau, seine kulturhistorischen Gebäude und Anlagen, wie das Schloß, den Park, die Kirche usw. bekannt zu machen, Freunde und Förderer zu gewinnen und die Kontakte zu ihnen zu unterhalten.

    2. Die Pflege und Erhaltung der genannten Objekte zu unterstützen und finanzielle Mittel dafür zu beschaffen.

    3. Die Erforschung und Publikation der Geschichte von Püchau als Sachsens erstgenanntem Ort, einschließlich der von Schloß und Kirche sowie der historisch zugehörigen Dörfer Lübschütz, Dögnitz und Plagwitz zu betreiben und zu fördern.

    4. Kontakte mit:
      - Verwaltungen anderer entsprechender Objekte,
      - Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielstellungen,
      - Bund, Land und Gemeinden
      anzubahnen und zu unterhalten.

     

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

    1. jede volljährige Person als Freund und Förderer des Vereins,

    2. jede juristische Person als Freund und Förderer des Vereins.

  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Austritt aus dem Verein,

    2. Ausschluß aus dem Verein,

    3. Tod,

    4. Auflösung der juristisch selbständigen Firma.

    5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn:

    1. das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt,

    2. das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.

  5. Gegen einen Ausschluß kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen beträgt 80,00 DM / Jahr. Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner usw. beträgt er 50,00 DM / Jahr.

  2. Der Mitgliedsbeitrag für Firmen als juristisch selbständige Personen beträgt 600,00 DM / Jahr.

  3. Die Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge ist das Jahr, wobei sie jeweils bis zum 30. Juni zu entrichten sind.

  4. Ein- oder mehrmalige Spenden während eines Geschäftsjahres sind möglich.

  5. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammung.

 

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden,

    2. dem 2. Vorsitzenden,

    3. dem Schriftführer,

    4. dem Schatzmeister.

  2. Dem Vorstand gehören als weitere Mitglieder an:

    1. ein Vertreter der Gemeindeverwaltung Machern,

    2. der Schloß- und Parkbesitzer in Püchau,

    3. ein Vertreter der Parkdirektion Machern,

    4. ein Vertreter des Kirchenvorstandes Püchau.

 

§ 7

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand unter § 6, Nr. 1 für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Mtgliedern berufen.

 

§ 8

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden 14 Tage vorher einberufen.

  2. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, die gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

§ 10

Ausschüsse, Beirat

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben Ausschüsse und / oder einen Beirat berufen.

  2. Ausschüsse und / oder Beirat geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

  3. Die Einberufung der Ausschüsse und / oder des Beirats erfolgt durch den Ausschuß- bzw. Beiratsvorsitzenden.

  4. Beschlüsse der Ausschüsse und / oder des Beirats bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Vereins.

  5. Über die Sitzungen der Ausschüsse und / oder des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Vereinsvorstand in Abschrift oder Kopie zur Kenntnis gegeben wird.

  6. In Ausschüssen und / oder im Beirat haben der 1. und 2. Vorsitzende Sitz- und Stimmrecht.

  7. Soweit die Ausschuß- bzw. Beiratsvorsitzenden nicht Mitglied des Vereinsvorstandes sind, sind sie berechtigt, an den Sitzungen des Vereinsvorstandes - ohne eigenes Stimmrecht - teilzunehmen.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    1. die Wahl des Vorstandes,

    2. die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben,

    3. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, die Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

    4. die Entlastung des Vorstandes,

    5. die Satzungsänderung,

    6. die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages,

    7. die Auflösung des Vereins.

  4. Satzungsänderungen müssen mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben werden muß.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die nur die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt hat, mit der Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erfolgen.

  2. Zum Beschluß über die Auflösung ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  3. Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  4. Bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist sogleich ein Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens zu fassen, wobei das Vermögen der Gemeinde Machern zufallen soll mit der Maßgabe, daß es ausschließlich für kulturhistorisch bedeutsame Gebäude und Anlagen in Püchau zur Verfügung gestellt werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06. Februar 1999 bestätigt.


Der Vorstand


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