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Püchau]
Satzung des "Heimatverein zu
Püchau e.V."
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des
Vereins
Der
Förderverein führt den Namen "Heimatverein
zu Püchau".
Der
Verein hat seinen Sitz im Schloß zu Püchau. Er
wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Grimma eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendejahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der
Verein ist politisch neutral. Er dient
gemeinnützigen Zwecken und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke (§ 12 der Satzung)
soll das Vereinsvermögen der Gemeinde Machern
zufallen. Diese stellt das Vermögen
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für
Schloß, Park, Kirche und andere historisch
wertvolle Objekte in Püchau zur Verfügung.
Die
Ziele des Vereins sind:
Den Ort Püchau, seine
kulturhistorischen Gebäude und Anlagen,
wie das Schloß, den Park, die Kirche
usw. bekannt zu machen, Freunde und
Förderer zu gewinnen und die Kontakte zu
ihnen zu unterhalten.
Die Pflege und Erhaltung der
genannten Objekte zu unterstützen und
finanzielle Mittel dafür zu beschaffen.
Die Erforschung und
Publikation der Geschichte von Püchau
als Sachsens erstgenanntem Ort,
einschließlich der von Schloß und
Kirche sowie der historisch zugehörigen
Dörfer Lübschütz, Dögnitz und
Plagwitz zu betreiben und zu fördern.
Kontakte mit:
- Verwaltungen anderer entsprechender
Objekte,
- Vereinen gleicher oder ähnlicher
Zielstellungen,
- Bund, Land und Gemeinden
anzubahnen und zu unterhalten.
§ 3
Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
jede volljährige Person als
Freund und Förderer des Vereins,
jede juristische Person als
Freund und Förderer des Vereins.
Der
Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den
Vorstand des Vereins zu richten. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die
Mitgliedschaft endet durch:
Austritt aus dem Verein,
Ausschluß aus dem Verein,
Tod,
Auflösung der juristisch
selbständigen Firma.
Der Austritt aus dem Verein
erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß
des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn:
das Mitglied den Interessen
des Vereins zuwider handelt,
das Mitglied mit mehr als
einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher
Mahnung in Verzug ist.
Gegen
einen Ausschluß kann das Mitglied binnen eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich Einspruch erheben. Über den
Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag für
Einzelpersonen beträgt 80,00 DM / Jahr. Für
Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner usw.
beträgt er 50,00 DM / Jahr.
Der Mitgliedsbeitrag für Firmen als
juristisch selbständige Personen beträgt 600,00
DM / Jahr.
Die Fälligkeit und Zahlungsweise
der Mitgliedsbeiträge ist das Jahr, wobei sie
jeweils bis zum 30. Juni zu entrichten sind.
Ein- oder mehrmalige Spenden
während eines Geschäftsjahres sind möglich.
Ehrenmitglieder sind von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammung.
§ 6
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister.
Dem
Vorstand gehören als weitere Mitglieder an:
ein Vertreter der
Gemeindeverwaltung Machern,
der Schloß- und
Parkbesitzer in Püchau,
ein Vertreter der
Parkdirektion Machern,
ein Vertreter des
Kirchenvorstandes Püchau.
§ 7
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand unter
§ 6, Nr. 1 für die Dauer von 3 Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den
Mtgliedern berufen.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes
Der
Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird
jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom 1.
Vorsitzenden 14 Tage vorher einberufen.
Vorstandsbeschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der im Amt
befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
Der
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB
besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied, die gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind.
§ 10
Ausschüsse, Beirat
Der
Vorstand kann zur Unterstützung der
Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben
Ausschüsse und / oder einen Beirat berufen.
Ausschüsse
und / oder Beirat geben sich eine eigene
Geschäftsordnung.
Die
Einberufung der Ausschüsse und / oder des
Beirats erfolgt durch den Ausschuß- bzw.
Beiratsvorsitzenden.
Beschlüsse
der Ausschüsse und / oder des Beirats bedürfen
der Zustimmung des Vorstandes des Vereins.
Über
die Sitzungen der Ausschüsse und / oder des
Beirats ist ein Protokoll zu fertigen, das dem
Vereinsvorstand in Abschrift oder Kopie zur
Kenntnis gegeben wird.
In
Ausschüssen und / oder im Beirat haben der 1.
und 2. Vorsitzende Sitz- und Stimmrecht.
Soweit
die Ausschuß- bzw. Beiratsvorsitzenden nicht
Mitglied des Vereinsvorstandes sind, sind sie
berechtigt, an den Sitzungen des
Vereinsvorstandes - ohne eigenes Stimmrecht -
teilzunehmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Jahr schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist
einzuberufen.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl zweier
Rechnungsprüfer, die mindestens einmal
in jedem Geschäftsjahr die
Kassenführung zu prüfen haben,
den Rechenschaftsbericht des
Vorstandes, die Berichte des
Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
die Entlastung des
Vorstandes,
die Satzungsänderung,
die Festsetzung des
Mindestmitgliedsbeitrages,
die Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen
müssen mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter unterschrieben werden muß.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung, die nur die Auflösung des
Vereins als Tagesordnungspunkt hat, mit der
Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder
erfolgen.
Zum
Beschluß über die Auflösung ist die Zustimmung
von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Ist
die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so
entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder die 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Bei
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
ist sogleich ein Beschluß über die Verwendung
des Vereinsvermögens zu fassen, wobei das
Vermögen der Gemeinde Machern zufallen soll mit
der Maßgabe, daß es ausschließlich für
kulturhistorisch bedeutsame Gebäude und Anlagen
in Püchau zur Verfügung gestellt werden darf.
Die
vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 06. Februar 1999 bestätigt.
Der Vorstand
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